Neues Produktsicherheitsgesetz 2026: Was Kfz-Teilehändler jetzt beachten müssen

Seit dem 19. Februar 2026 ist das novellierte deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft – als nationale Ergänzung zur EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR, EU 2023/988). Für den Kfz-Teilehandel und Werkstätten, die Ersatzteile verkaufen oder einbauen, bedeutet das neue, bußgeldbewehrte Pflichten entlang der gesamten Lieferkette.

Was hinter GPSR und ProdSG steckt

Die GPSR gilt EU-weit einheitlich seit Dezember 2024 und betrifft alle Produkte, die nicht bereits durch produktspezifisches EU-Recht abgedeckt sind – im Kfz-Bereich also vor allem Zubehör- und Ersatzteile ohne eigene Typgenehmigung, etwa Werkzeuge, Pflegemittel, Beleuchtungszubehör oder Komfortausstattung. Das deutsche ProdSG setzt diese Vorgaben national um und verschärft sie an mehreren Stellen: Es führt eine Sprachpflicht für Sicherheitsinformationen ein, baut die Bußgeldsystematik deutlich aus und stärkt die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, einschließlich fester Richtwerte für Stichprobenkontrollen und Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Online-Marktplätzen.

Pflichten für Händler und Importeure im Kfz-Teilegeschäft

Besonders relevant für Kfz-Betriebe sind die konkretisierten Pflichten für Wirtschaftsakteure in der Lieferkette. Hersteller müssen Risikoanalysen und technische Unterlagen erstellen und aktuell halten sowie Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Importeure und Händler – und damit auch viele Werkstätten, die Teile direkt importieren oder über freie Vertriebswege beziehen – treffen korrespondierende Mitwirkungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Wer ein unsicheres Produkt identifiziert oder dazu von Behörden aufgefordert wird, muss Kunden und Behörden informieren und an Korrekturmaßnahmen wie Rückrufen mitwirken.

Sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise müssen künftig verpflichtend in deutscher Sprache vorliegen (§ 6 ProdSG) – ein Punkt, der bei preisgünstig importierten Ersatzteilen aus Drittstaaten in der Praxis häufig nicht erfüllt ist und bei Kontrollen zum Problem werden kann.

Schärfere Marktüberwachung und höhere Bußgelder

Das neue ProdSG stattet die Marktüberwachungsbehörden mit weitreichenderen Eingriffsbefugnissen aus. Bei gefährlichen Produkten können Behörden künftig auch die Entfernung oder Sperrung von Inhalten und Angeboten anordnen, inklusive Warnhinweisen auf Verkaufsplattformen. Für Betreiber von Online-Marktplätzen – relevant etwa für Werkstätten mit eigenem Ersatzteil-Webshop – kommen zusätzliche Pflichten hinzu: eine benannte Kontaktstelle, die Anbindung an das EU-weite Safety-Gate-Portal und eine zügige Bearbeitung behördlicher Meldungen.

Verstöße gegen die konkretisierten Pflichten sind nach § 28 ProdSG bußgeldbewehrt. Die genauen Bußgeldrahmen variieren je nach Pflichtverstoss, liegen aber insgesamt deutlich über dem bisherigen Niveau – ein klares Signal, dass die Behörden Dokumentations- und Informationspflichten künftig konsequenter durchsetzen wollen.

Was das für Werkstätten und Teilehändler praktisch bedeutet

Für den Alltag in Werkstatt und Teileverkauf heißt das: Wareneingang und Lieferantenauswahl sollten stärker dokumentiert werden, insbesondere bei Teilen, die nicht über etablierte Markenkanäle bezogen werden. Rückverfolgbarkeit – wer hat welches Teil wann von welchem Lieferanten bezogen und an welchen Kunden verbaut oder verkauft – wird im Fall eines Rückrufs oder einer behördlichen Anfrage zur zentralen Anforderung. Eine strukturierte Warenwirtschaft, die Teile, Lieferanten und Chargen bzw. Seriennummern lückenlos verknüpft, erleichtert diesen Nachweis erheblich und reduziert das Haftungsrisiko im Streitfall.

In CATAMA lässt sich dieser Nachweis über die Kfz-Warenwirtschaft abbilden, die Einkauf, Lagerbestand und Teileverwendung je Auftrag dokumentiert und damit im Bedarfsfall eine nachvollziehbare Historie liefert.

Fazit

Das novellierte ProdSG verschärft die Anforderungen an alle, die Ersatzteile importieren, vertreiben oder in eigenen Online-Kanälen anbieten. Kfz-Betriebe sollten insbesondere bei günstig importierten Teilen ohne etablierte Herstellerkennzeichnung genauer hinschauen und ihre Dokumentationsprozesse überprüfen, bevor die verschärfte Marktüberwachung dort ansetzt.

Quellen: IHK Köln, „Nach der GPSR (EU): Das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz 2026“; Verordnung (EU) 2023/988.

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