Mit der geplanten Novelle der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ändert sich die Art, wie Kfz-Betriebe Altbatterien entsorgungstechnisch einordnen müssen. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) hat zum Referentenentwurf Stellung bezogen – und warnt vor zusätzlichem Verwaltungsaufwand, wenn die Umstellung nicht praxisgerecht begleitet wird.
Was sich bei den Abfallschlüsseln ändert
Bislang wurden Altbatterien in Kfz-Werkstätten überwiegend über wenige, breit gefasste Abfallschlüsselnummern (AS) erfasst – klassisch AS 16 06 01* für Blei-Säure-Batterien. Der Referentenentwurf zur zweiten Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung sieht vor, Altbatterien künftig differenzierter zu kategorisieren, um Rückverfolgbarkeit und Recyclingquoten zu verbessern. Für Lithium-Batterien, die bisher unter den Schlüsseln AS 16 01 21* (Fahrzeugbatterien, etwa aus E-Autos) oder AS 16 02 15* (Gerätebatterien) liefen, ist mit AS 16 06 07* erstmals ein eigener, spezifischer Schlüssel vorgesehen. Auch bei bestehenden Bezeichnungen gibt es Klarstellungen: Aus „Bleibatterien“ wird in der Nomenklatur „Blei-Säure-Altbatterien“, aus „Ni-Cd-Batterien“ wird „Nickel-Cadmium-Altbatterien“ – jeweils unter den bekannten Schlüsselnummern.
Warum das für Werkstätten relevant ist
Jede Änderung an der AVV wirkt sich unmittelbar auf die Entsorgungsnachweise aus, die Kfz-Betriebe für gefährliche Abfälle führen müssen. Betroffen sind vor allem Werkstätten, die Starterbatterien, Hybrid- und E-Fahrzeug-Batterien sowie Gerätebatterien aus Werkzeugen oder E-Bikes selbst zwischenlagern und über Entsorgungsfachbetriebe abgeben. Bereits bestehende Nachweise können nach aktuellem Stand zunächst mit der alten Schlüsselnummer weitergeführt werden, bis sie auslaufen – für neu auszustellende Nachweise mit Lithium-Bezug wird jedoch der neue Schlüssel AS 16 06 07* erforderlich, sofern das jeweilige elektronische Nachweisverfahren (eANV) dies zulässt. Ist eine technische Umstellung im eANV-System nicht möglich, müssen neue Nachweise direkt unter dem neuen Schlüssel eingereicht werden.
BIV-Kfz fordert bundeseinheitliche Zuordnungshilfe
Der BIV-Kfz begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Ziel einer besseren Rückverfolgbarkeit, mahnt aber eine praxistaugliche Umsetzung an. Konkret fordert der Verband eine bundeseinheitliche Zuordnungshilfe, die alte und neue Abfallschlüssel direkt gegenüberstellt, damit Betriebe ihre bisherigen Verfahren nicht einzeln und uneinheitlich je Bundesland oder Entsorger klären müssen. Zudem müsse rechtzeitig geregelt werden, wie mit bereits laufenden Entsorgungsnachweisen umzugehen ist. Zusätzliche Dokumentationspflichten und Mehraufwand für die Werkstätten, so der Verband, seien im parallel laufenden Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der EU-Batterieverordnung unbedingt zu vermeiden.
Einordnung in den größeren Rahmen der EU-Batterieverordnung
Die Änderung an der AVV steht nicht isoliert: Sie fällt in eine Phase, in der mit der EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) und dem deutschen Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ohnehin schon neue Rücknahme- und Verwertungspflichten für Altbatterien gelten. Für Hochvoltbatterien aus verunfallten Elektrofahrzeugen existiert inzwischen ein eigener Praxisleitfaden von BIV-Kfz und ZKF, der die rechtssichere Abwicklung – inklusive Kostenregelung bei Unfallschäden – regelt. Die Abfallschlüssel-Novelle reiht sich damit in eine Serie regulatorischer Anpassungen ein, die Werkstätten im Umgang mit Batterien aller Art zunehmend engmaschiger dokumentieren lassen.
Was Werkstätten jetzt tun sollten
Betriebe sollten ihre aktuellen Entsorgungsverträge und -nachweise daraufhin prüfen, welche Batterietypen sie tatsächlich erfassen, und frühzeitig beim jeweiligen Entsorgungsfachbetrieb nachfragen, ob und wann eine Umstellung auf neue Schlüsselnummern technisch vorgesehen ist. Wer Lithium-Batterien aus Hybrid- oder E-Fahrzeugen sowie aus Elektrowerkzeugen und E-Bikes im Bestand hat, sollte die Kennzeichnung und getrennte Lagerung dieser Abfälle bereits jetzt sauber dokumentieren – unabhängig vom endgültigen Inkrafttreten der Novelle. Eine strukturierte Verwaltung von Lagerbeständen und Entsorgungsvorgängen erleichtert diese Nachweispflicht erheblich: In der CATAMA Kfz-Warenwirtschaft lassen sich auch Sonderpositionen wie Altteile und Gefahrstoffe erfassen und auswerten, was die Übersicht für die jährliche Nachweisführung deutlich vereinfacht.
Quelle: BIV-Kfz, Stellungnahme „Zweite Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)“, 24.09.2026; LfU Bayern, FAQ Entsorgung gefährlicher Abfälle; Umweltbundesamt.