Arbeitszeiterfassung in der Kfz-Werkstatt: Pflicht heute, Gesetz morgen

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist für Kfz-Betriebe keine Zukunftsfrage mehr, sondern seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts geltendes Recht. Mit der geplanten Novelle des Arbeitszeitgesetzes soll diese Pflicht nun erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt und um eine elektronische Erfassungspflicht ergänzt werden. Für Werkstätten und Autohäuser bedeutet das: Wer die Umsetzung bisher aufgeschoben hat, sollte jetzt handeln.

Die Rechtslage: Pflicht besteht bereits seit 2022

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits am 13. September 2022 entschieden (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber schon nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Richter leiteten diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab, ausgelegt im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 14. Mai 2019, Rs. C-55/18). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber eine konkrete gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz bereits geschaffen hat – und betrifft damit auch Kfz-Werkstätten jeder Betriebsgröße, einschließlich Teilzeitkräften, Minijobbern und Auszubildenden.

Was die ArbZG-Novelle konkret ändern soll

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der die bereits bestehende Pflicht konkretisiert. Kernpunkte des Entwurfs:

  • Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch und taggleich dokumentiert werden.
  • Die Aufzeichnung kann auf die Beschäftigten selbst oder auf Vorgesetzte delegiert werden – die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt aber beim Arbeitgeber.
  • Für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ist eine dauerhafte Ausnahme von der elektronischen Form vorgesehen; die Aufzeichnungspflicht selbst entfällt dadurch nicht.
  • Für mittelständische Betriebe sind gestaffelte Übergangsfristen von zwei bis fünf Jahren im Gespräch, abhängig von der Beschäftigtenzahl.

Wichtig für die Praxis: Der Entwurf befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und wurde bereits von mehreren Seiten kritisiert, unter anderem vom Deutschen Gewerkschaftsbund, der vor einer Aufweichung des Acht-Stunden-Tags warnt. Ob und in welcher endgültigen Form die Regelung kommt, ist damit noch offen – die zugrunde liegende Dokumentationspflicht aus dem BAG-Urteil besteht aber schon jetzt unverändert fort.

Was das für Kfz-Betriebe konkret bedeutet

Für Werkstätten und Autohäuser mit angestelltem Personal – Mechatroniker, Serviceberater, Lackierer, Azubis – heißt das: Eine Dokumentation der täglichen Arbeitszeit ist bereits heute Pflicht, unabhängig vom Stand der Gesetzgebung. Betriebe, die noch mit Stundenzetteln auf Papier arbeiten, sind rechtlich nicht automatisch im Verzug, sollten aber angesichts der absehbaren elektronischen Pflicht für größere Betriebe frühzeitig prüfen, welches System sich sinnvoll in den Werkstattalltag integrieren lässt. Gerade in Betrieben mit wechselnden Schichten, Hebebühnen-Belegung und paralleler Auftragsabwicklung lohnt sich eine Lösung, die Personalzeiten direkt mit der Auftrags- und Terminplanung verknüpft, statt eine isolierte Insellösung zu betreiben. Der CATAMA Werkstattplaner und Terminplaner bildet Arbeitszeiten und Kapazitäten der Mitarbeiter direkt im Tagesplan ab und schafft so die Grundlage für eine nachvollziehbare, auswertbare Zeiterfassung im Werkstattbetrieb.

Handlungsempfehlung

Kfz-Betriebe sollten den Status ihrer aktuellen Zeiterfassung prüfen, unabhängig vom weiteren parlamentarischen Verfahren: Wird die tägliche Arbeitszeit lückenlos, nachvollziehbar und für jeden Mitarbeiter einzeln dokumentiert? Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten sollten den Umstieg auf ein elektronisches System nicht erst bei Inkrafttreten der Novelle beginnen, da realistische Umstellungsfristen – inklusive Mitarbeiterschulung und Anbindung an bestehende Werkstattsoftware – erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21); Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes; IHK Rhein-Neckar, Arbeitszeiterfassung 2026: Pflicht, Gesetzesstand & Urteile.

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