OLG Köln: Standgeld-Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen ist wirksam

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az. 13 U 3/26) die in den Kfz-Reparaturbedingungen üblichen Standgeld-Klauseln ausdrücklich bestätigt. Für Werkstätten und Autohäuser, die ihre Fahrzeuge nach abgeschlossener Reparatur oft wochenlang nicht abgeholt bekommen, ist das eine klare rechtliche Absicherung.

Worum es im Streitfall ging

Gegenstand des Verfahrens war ein Wohnmobil, das nach Abschluss der Reparatur vom Kunden nicht abgeholt wurde. Die Werkstatt musste das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, wobei zusätzlich die Kennzeichen entwendet wurden – mit der Folge, dass ein polizeiliches Abschleppen und ein Bußgeld für unerlaubte Sondernutzung drohten. Die Werkstatt berechnete dem Kunden auf Basis von Ziffer IV. Abs. 3 Satz 1 der Kfz-Reparaturbedingungen eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr (Standgeld). Das Landgericht Köln hatte die Klausel zuvor noch als unzulässige Vertragsstrafe eingestuft.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG widersprach dieser Einschätzung und erklärte die Standgeld-Klausel für wirksam. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe, sondern lediglich um die vertragliche Konkretisierung eines Anspruchs, der der Werkstatt ohnehin gesetzlich zusteht – aus § 304 BGB in Verbindung mit § 354 Abs. 1 HGB sowie aus den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 280, 281 BGB. Gerät der Kunde mit der Abholung seines Fahrzeugs in Annahmeverzug, kann der Betrieb die ortsüblichen Lager- bzw. Standkosten verlangen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst verwahrt oder extern einstellt.

Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verneinte das Gericht: Zwar kann der Kunde die genaue Höhe der Gebühr aus der Klausel allein nicht berechnen, das gilt jedoch ebenso für die gesetzliche Grundlage. Entscheidend sei, dass die Werkstatt die Höhe nicht frei bestimmen kann, sondern sich an objektiv nachvollziehbaren, ortsüblichen Sätzen orientieren muss.

Auch künftige Ansprüche abgesichert

Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass eine Werkstatt auch die Feststellung künftig anfallender Standgeldansprüche gerichtlich durchsetzen kann, wenn konkrete Anzeichen dafür sprechen, dass der Kunde sein Verhalten nicht ändern wird – etwa weil er den Anspruch bereits grundsätzlich bestritten hat.

Bedeutung für die Praxis

Für Kfz-Betriebe stärkt das Urteil die Position gegenüber Kunden, die reparierte Fahrzeuge über längere Zeit nicht abholen – ein Problem, das angesichts längerer Standzeiten durch Ersatzteil-Lieferengpässe und komplexere Diagnosen zunimmt. Wichtig ist dabei, dass die in Rechnung gestellte Gebühr tatsächlich dem ortsüblichen Niveau entspricht und nachvollziehbar dokumentiert wird. Betriebe sollten prüfen, ob ihre eigenen AGB die Standgeldregelung in vergleichbarer Form enthalten.

Ein strukturierter Terminplaner hilft zudem, Abholtermine von vornherein verbindlich zu vereinbaren und Kunden rechtzeitig zu erinnern, bevor lange Standzeiten überhaupt entstehen – etwa mit dem CATAMA Werkstattplaner und Terminplaner.

Quelle: Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Mittelbaden, Newsletter 08/2026, OLG Köln (Az. 13 U 3/26). Zum Artikel der Innung.

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