BGH-Urteil zum Werkstattrisiko: Was Kaskoversicherer künftig nicht mehr zahlen müssen

Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 entschieden, dass Kaskoversicherer überhöhte Werkstattrechnungen nicht in voller Höhe erstatten müssen (Az. IV ZR 235/25). Für Kfz-Betriebe hat das Urteil unmittelbare Folgen: Rechnungen werden künftig genauer geprüft, und eine saubere, nachvollziehbare Kalkulation wird zum Wettbewerbsfaktor.

Worum es in dem Fall ging

Eine Autofahrerin hatte ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen. Ihre Versicherung zahlte die Werkstattrechnung nicht vollständig, sondern kürzte den Betrag um 389,01 Euro, weil einzelne Arbeitsschritte aus ihrer Sicht nicht erforderlich waren. Ein vom Amtsgericht Heilbronn beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen tatsächlich überhöht oder unberechtigt waren. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin ab, der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun in letzter Instanz.

Die zentrale Rechtsfrage: Wer trägt das Werkstattrisiko?

Im gesetzlichen Haftpflichtrecht gilt seit Jahrzehnten eine klare Regel: Verursacht ein Unfallgegner den Schaden, trägt dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko – also das Risiko, dass eine Werkstatt zu hohe Arbeitszeiten ansetzt, unnötige Arbeiten abrechnet oder Material zu teuer kalkuliert. Ob diese Grundsätze auch für die eigene Kaskoversicherung gelten, war bislang umstritten. Der BGH hat diese Frage nun für die Kaskoversicherung verneint: Maßgeblich sind allein die Versicherungsbedingungen (AKB), nach denen der Versicherer nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ übernehmen muss. Objektiv unnötige Maßnahmen oder überhöhte Positionen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht dazu. Das Werkstattrisiko trägt damit in der Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer selbst – nicht der Versicherer.

Was das für Werkstätten konkret bedeutet

Für Reparaturbetriebe verschiebt sich dadurch der Prüfungsmaßstab: Kaskoversicherer dürfen Rechnungen nun mit größerer rechtlicher Rückendeckung kürzen, wenn einzelne Positionen im Nachhinein als nicht erforderlich gelten. Das erhöht den Druck auf Werkstätten, jede Arbeitsposition nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren – insbesondere bei Unfallreparaturen, bei denen oft im Zweifel „auf Nummer sicher“ zusätzliche Prüf- oder Instandsetzungsschritte abgerechnet werden. Betriebe, die ihre Kalkulation nicht transparent nachweisen können, laufen künftig eher Gefahr, dass Kunden berechtigte Rechnungsteile zurückhalten oder nachträglich anfechten, weil ihre Kaskoversicherung die Erstattung verweigert hat.

Ein Ansatzpunkt zur Absicherung: Wird vor Reparaturbeginn ein Kostenvoranschlag erstellt und mit dem Versicherer abgestimmt, sinkt das Streitrisiko erheblich, wie auch der ADAC in seiner Einordnung des Urteils betont. Der Unterschied zwischen einem rechtlich unverbindlichen Kostenvoranschlag und einem Angebot spielt hier eine wichtige Rolle, da beide Dokumente unterschiedliche Bindungswirkungen gegenüber Kunden und Versicherern entfalten.

Dokumentation wird zum Schutzschild

Je lückenloser ein Betrieb Arbeitszeiten, verbaute Teile und durchgeführte Prüfungen je Auftrag dokumentiert, desto besser lässt sich im Streitfall belegen, dass abgerechnete Leistungen tatsächlich erforderlich und erbracht wurden. Eine durchgängige digitale Erfassung von Aufträgen, Arbeitszeiten und Ersatzteilen über die gesamte Reparatur hinweg – etwa über ein Warenwirtschaftssystem, das Teileverbrauch und Auftragsdaten automatisch verknüpft – reduziert den Aufwand für diesen Nachweis spürbar gegenüber einer nachträglichen, manuellen Rekonstruktion.

Fazit

Das BGH-Urteil stärkt Kaskoversicherer gegenüber Versicherungsnehmern bei überhöhten Werkstattrechnungen – und erhöht indirekt den Dokumentationsdruck auf Kfz-Betriebe. Wer Reparaturaufträge von Anfang an nachvollziehbar kalkuliert und belegt, minimiert das Risiko späterer Kürzungen und Streitigkeiten mit Kunden.

Quellen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, ADAC-Einordnung zum Urteil IV ZR 235/25.

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