Recht auf Reparatur ab Juli 2026: Was sich für den Gebrauchtwagenhandel ändert

Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Wenig beachtet, aber praxisrelevant für den Kfz-Handel: Eine zentrale Änderung im Gewährleistungsrecht betrifft nicht nur Haushaltsgeräte, sondern auch den Verkauf von Fahrzeugen – einschließlich Gebrauchtwagen.

Fahrzeuge sind vom eigentlichen Recht auf Reparatur ausgenommen

Das neue, eigenständige Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller (§§ 479a ff. BGB) gilt nur für eine abschließende Liste von Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie – etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte oder Staubsauger. Kraftfahrzeuge sind darin ausdrücklich nicht enthalten. Wer also mit einem Fahrzeugmangel außerhalb der Gewährleistung beim Hersteller eine Reparaturpflicht einklagen will, kann sich nicht auf diese neuen Vorschriften stützen.

Die eigentliche Praxisfalle: verlängerte Verjährungsfrist bei Nachbesserung

Anders sieht es bei der zweiten großen Neuerung aus, der Änderung des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Nach dem neuen § 475e Abs. 5 BGB verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche eines Verbrauchers einmalig um zwölf Monate, wenn er sich bei der Nacherfüllung für die Reparatur statt der Ersatzlieferung entscheidet. Aus der regulären zweijährigen Gewährleistungsfrist werden damit drei Jahre. Diese Regelung ist – im Unterschied zum Recht auf Reparatur – nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt und greift deshalb grundsätzlich auch bei Kaufverträgen über Fahrzeuge, sofern diese ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.

Verkäufer müssen Verbraucher zudem nach § 475 Abs. 4 BGB vor der Nacherfüllung aktiv über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die daraus folgende Fristverlängerung informieren.

Kritik aus dem Kfz-Gewerbe: Risiko für den Gebrauchtwagenhandel

Das Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg hat die Neuregelung nach der Zustimmung des Bundesrats deutlich kritisiert. Bislang konnten Händler die gesetzliche Verjährungsfrist bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr verkürzen und ihr Haftungsrisiko dadurch kalkulierbar halten. Aus Sicht des Verbands stellt die automatische Verlängerung nach jeder Nachbesserung dieses Modell infrage: Bessert ein Betrieb etwa nur einen Fensterheber nach, haftet er anschließend ein Jahr länger für das gesamte Fahrzeug – inklusive Getriebe oder Infotainment. Hauptgeschäftsführer Carsten Beuß warnte, die Folge seien schwer kalkulierbare Gewährleistungsrisiken, die Gebrauchtwagen verteuern oder den Handel mit älteren Fahrzeugen für kleinere Betriebe unwirtschaftlich machen könnten.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Für Werkstätten und Autohäuser mit Gebrauchtwagenhandel ergeben sich daraus zwei konkrete Handlungsfelder. Zum einen die lückenlose Dokumentation jeder Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung, inklusive des Zeitpunkts, ab dem die verlängerte Frist zu laufen beginnt – nur so lässt sich das individuelle Haftungsrisiko je Fahrzeug nachvollziehen. Zum anderen die Anpassung interner Prozesse und Kundeninformationen an die neue Informationspflicht nach § 475 Abs. 4 BGB, etwa bei der Auftragsannahme und im Beschwerdemanagement. Betriebe, die Gewährleistungsfälle und Reparaturhistorie ihrer Fahrzeuge bereits heute strukturiert in ihrer Werkstattsoftware erfassen, sind im Streitfall klar im Vorteil gegenüber Betrieben, die das nur handschriftlich oder in Einzeldokumenten festhalten.

Die Regelung gilt zunächst nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden – bestehende Verträge sind nicht betroffen. Wie sich unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessene Frist“ in der Praxis konkretisieren, wird die Rechtsprechung in den kommenden Jahren klären müssen.

Quellen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 (BGBl. 2026 I), Berichterstattung von autohaus.de zur Kritik des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg.

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