Mit sinkenden Temperaturen steigt in Werkstätten die Nachfrage nach dem Reifenwechsel. Rechtlich ist die Lage in Deutschland komplizierter, als die Faustregel „O bis O“ vermuten lässt – und seit der Übergangsfrist zum Alpine-Symbol gelten verschärfte Anforderungen an die Reifen selbst. Für Kfz-Betriebe lohnt sich ein genauer Blick auf die aktuelle Rechtslage, denn Beratungsfehler können im Schadensfall auch die Werkstatt treffen.
Keine festen Fristen, aber klare Wetterbedingungen
In Deutschland gibt es keine kalendarische Winterreifenpflicht. Maßgeblich ist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Bei Glatteis, Schneematsch, Schnee- oder Reifglätte dürfen Fahrzeuge nur mit geeigneter Bereifung fahren – unabhängig vom Kalenderdatum. Diese sogenannte situative Winterreifenpflicht bedeutet, dass ein Fahrzeughalter auch im Dezember noch mit Sommerreifen unterwegs sein darf, solange die Straßenverhältnisse es zulassen. Die bekannte „O bis O“-Regel (Oktober bis Ostern) bleibt eine reine Orientierungshilfe ohne Gesetzeskraft, auf die sich in der Kundenkommunikation aber gut zurückgreifen lässt.
Alpine-Symbol statt M+S-Kennzeichnung
Entscheidend für Werkstätten ist die technische Anforderung an den Reifen selbst: Seit dem 1. Oktober 2024 erkennt der Gesetzgeber nur noch Reifen mit dem sogenannten Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke, auch 3PMSF genannt) als gesetzeskonforme Winterbereifung an. Die früher verbreitete, aber deutlich schwächer geprüfte M+S-Kennzeichnung reicht seitdem nicht mehr aus. Eine Übergangsfrist für ältere M+S-Reifen (hergestellt bis Ende 2017) ist bereits Ende September 2024 ausgelaufen. Werkstätten sollten bei der Einlagerung und beim saisonalen Wechsel aktiv prüfen, ob Kundenreifen noch die alte M+S-Kennzeichnung ohne Alpine-Symbol tragen, und entsprechend beraten – reine Sommerreifen sowie Ganzjahresreifen ohne Alpine-Symbol erfüllen die Anforderung ebenfalls nicht.
Haftungsfragen bei Beratung und Montage
Verstöße gegen die situative Winterreifenpflicht sind zunächst Sache des Fahrzeughalters: Bei einem Unfall mit ungeeigneter Bereifung drohen Bußgeld, Punkte und im Zweifel eine Mithaftungsquote gegenüber der eigenen Kaskoversicherung. Für Werkstätten wird es heikel, wenn sie den Reifenwechsel aktiv durchführen oder beraten und dabei erkennbar nicht zulässige Reifen verbauen oder eine falsche Profiltiefe durchgehen lassen (gesetzliches Mindestmaß: 1,6 mm, empfohlen werden mindestens 4 mm). Wird im Schadensfall nachgewiesen, dass der Betrieb erkennbar mangelhafte oder nicht konforme Reifen montiert hat, kann eine Mitverantwortung aus dem Werkvertrag entstehen. Eine dokumentierte Profiltiefenmessung und ein kurzer Hinweis auf die Alpine-Symbol-Pflicht im Auftragsformular schaffen hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Saisonale Auslastungsspitzen planbar machen
Unabhängig von der Rechtslage bleibt der Reifenwechsel für viele Werkstätten ein planerisches Problem: Innerhalb wenige Wochen im Herbst konzentriert sich ein Großteil der Jahresnachfrage, während Termine kurzfristig verschoben werden, sobald sich das Wetter ändert. Eine strukturierte Terminplanung, die Kapazitäten über die Saison verteilt und automatische Erinnerungen an Stammkunden versendet, reduziert Leerzeiten und Doppelbuchungen in dieser Phase. Mehr dazu im Beitrag zum Kfz-Werkstattplaner und Terminplaner.
Fazit
Für Werkstätten zählt in der Beratung weniger das Kalenderdatum als der technische Zustand und die Kennzeichnung der Reifen. Wer Kunden aktiv auf die Alpine-Symbol-Pflicht und ausreichende Profiltiefe hinweist und dies dokumentiert, minimiert eigene Haftungsrisiken und positioniert sich zugleich als kompetenter Ansprechpartner in der Saison.
Quellen: ACV Automobil-Club Verkehr, ROLAND Rechtsschutz.