Ersatzteil-Lieferengpässe: Wer haftet für die Verzögerung in der Werkstatt?

Monatelange Wartezeiten auf Ersatzteile sind für viele Kfz-Werkstätten inzwischen Alltag – mit spürbaren Folgen für Kundenbeziehung, Werkstattauslastung und Haftungsfragen. Aktuelle Fälle und ein Urteil aus diesem Jahr zeigen, worauf Betriebe achten sollten.

Ersatzteilmangel trifft nicht nur Exoten

Der ADAC berichtet in einer aktuellen Auswertung von Fällen, in denen selbst gängige Bauteile wie Ansaugbrücken, Stoßfänger oder Aufhängungsteile monatelang nicht lieferbar waren – teils, weil die betroffenen Teile inzwischen aus der Produktion genommen wurden und keine Alternativquelle existiert. Besonders häufig betroffen sind laut ADAC Modelle der Marken Mercedes-Benz und Smart, wo bereits kleinere Unfallreparaturen wegen fehlender Karosserieteile wochenlang stillstehen. Der VDA verweist zur Begründung auf globale Lieferketten und bewusst schlank kalkulierte Lagerbestände der Hersteller – ein Effizienzprinzip, das Werkstätten und Kunden bei Störungen unmittelbar zu spüren bekommen.

Keine gesetzliche Bevorratungspflicht der Hersteller

Rechtlich ist die Lage für Werkstätten unbefriedigend: Eine allgemeine Pflicht der Fahrzeughersteller, Ersatzteile über einen bestimmten Zeitraum vorrätig zu halten, gibt es in Deutschland nicht. Die EU-Ökodesign-Richtlinie, die für Haushaltsgeräte inzwischen verbindliche Ersatzteil-Vorhaltefristen von sieben bis zehn Jahren vorschreibt, klammert Kraftfahrzeuge ausdrücklich aus. Viele Hersteller geben zwar freiwillig eine zehnjährige Liefergarantie ab – diese Selbstverpflichtung ist jedoch rechtlich nicht einklagbar. Der ADAC fordert seit Längerem eine gesetzliche Regelung analog zum Recht auf Reparatur, die zumindest für sicherheitsrelevante Bauteile in Antrieb, Fahrwerk und Elektronik eine Mindestverfügbarkeit von 12 bis 15 Jahren vorsieht. Bis eine solche Regel kommt, bleibt die Ersatzteilbeschaffung für Werkstätten ein reines Organisationsproblem ohne rechtlichen Rückhalt gegenüber dem Hersteller.

Wer haftet bei Reparaturverzögerung durch fehlende Teile?

Für die Praxis in der Werkstatt relevanter ist die Frage, wen die Konsequenzen einer teilebedingten Verzögerung treffen. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat dazu in diesem Jahr eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen (Az. 5 C 383/25): Ein Geschädigter musste sein Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht in unvollständigem Zustand abholen, obwohl es grundsätzlich fahrbereit gewesen wäre – weil ein passender Frontspoiler wegen einer zwischenzeitlich geänderten Stoßfänger-Variante erst nachbestellt werden musste. Die Versicherung wollte die Mietwagenkosten für die neuntägige Verzögerung nicht in vollem Umfang übernehmen und argumentierte mit einer Obliegenheit des Geschädigten zur vorläufigen Nutzung. Das Gericht widersprach: Bei überschaubarer Verzögerung besteht keine Pflicht, ein unvollständig repariertes Fahrzeug zu nutzen, und die Mietwagenkosten waren in voller Höhe zu erstatten.

Für Werkstätten wichtig ist zudem eine bereits gefestigte Rechtsprechungslinie, wonach der Geschädigte selbst keine eigene Suchpflicht nach Ersatzteilen trifft – diese Verantwortung liegt bei der Werkstatt, die alle zumutbaren Beschaffungsmöglichkeiten ausschöpfen muss, notfalls auch über Gebrauchtteile oder alternative Zulieferer. Wer als Betrieb Lieferverzögerungen nicht sauber dokumentiert und dem Kunden bzw. der Versicherung nicht nachvollziehbar kommuniziert, riskiert im Streitfall, selbst in die Beweispflicht zu geraten.

Was Werkstätten konkret tun können

Angesichts der unsicheren rechtlichen Lage auf Herstellerseite verschiebt sich die praktische Verantwortung zunehmend auf die Werkstatt selbst. Wer Lieferzeiten, Ersatzquellen und Kommunikationsschritte bei jedem Auftrag systematisch dokumentiert, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt – sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber Versicherern. Ergänzend hilft eine strukturierte Warenwirtschaft, um Lieferzeiten realistisch einzuschätzen, alternative Bezugsquellen frühzeitig zu prüfen und Kunden nicht erst bei Terminverzug zu informieren. Eine digitale Kfz-Warenwirtschaft schafft hier Transparenz über Bestände und Beschaffungswege und erleichtert die lückenlose Dokumentation, die im Zweifel vor Gericht den Unterschied macht.

Fazit

Solange es keine gesetzliche Bevorratungspflicht für Kfz-Ersatzteile gibt, bleibt das Lieferrisiko faktisch bei Werkstätten und Kunden hängen. Die Rechtsprechung stärkt zumindest die Position der Geschädigten bei überschaubaren Verzögerungen – Werkstätten sind aber gut beraten, Beschaffungsbemühungen und Kommunikationswege sauber zu dokumentieren, um im Streitfall nicht selbst in Erklärungsnot zu geraten.

Quellen: ADAC, AG Rotenburg (Wümme), Az. 5 C 383/25

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