Seit dem 31. Juli 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Gewährleistungsfälle beim Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör an Verbraucher. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, das der Bundesrat am 10. Juli 2026 verabschiedet hat. Für Kfz-Betriebe bedeutet das vor allem zwei neue Pflichten im Reklamationsprozess – wer sie ignoriert, riskiert Streit über die ordnungsgemäße Information des Kunden.
Was sich konkret ändert
Meldet ein Kunde einen Sachmangel an einem Neu- oder Gebrauchtwagen, an Ersatzteilen oder Zubehör, muss der Betrieb ihn ab sofort vor Beginn der Nacherfüllung über zwei Punkte aufklären: erstens über sein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung, zweitens darüber, dass sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn der Kunde sich für eine Nachbesserung entscheidet und diese tatsächlich durchgeführt wird. Ein allgemeiner Hinweis im Kaufvertrag reicht dabei nicht aus – entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde erstmals wegen des konkreten Mangels meldet. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Sache auf, muss nicht erneut informiert werden.
Was die Fristverlängerung praktisch bedeutet
Die zusätzlichen zwölf Monate gelten einmalig und setzen voraus, dass die ursprüngliche Gewährleistungsfrist zum Zeitpunkt der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war. Während dieser verlängerten Frist bleibt der Betrieb für jeden Mangel haftbar, der innerhalb des Zeitraums auftritt und bereits bei Übergabe des Fahrzeugs oder Ersatzteils vorlag. An der Beweislast ändert sich dadurch nichts: Zeigt sich ein Mangel erst in der verlängerten Phase, muss der Kunde weiterhin nachweisen, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, Fahrzeuge von dieser Regel auszunehmen – die europarechtliche Vollharmonisierung ließ dafür jedoch keinen nationalen Spielraum. Immerhin hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene künftig für eine Ausnahme für Kfz und vergleichbar komplexe Produkte einzusetzen.
Neuwagen und Gebrauchtwagen unterschiedlich betroffen
Beim Neuwagenkauf ist das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung praktisch relevant, da vergleichbare Fahrzeuge regelmäßig verfügbar sind. Beim Gebrauchtwagen kommt eine Ersatzlieferung dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht – nämlich dann, wenn beide Vertragsparteien von einer Austauschbarkeit des konkreten Fahrzeugs ausgegangen sind, etwa bei einer Auswahl allein nach objektiven Kriterien wie Baujahr oder Laufleistung. Hat der Käufer das Fahrzeug dagegen vorher individuell besichtigt und ausgewählt, spricht das gegen eine Austauschbarkeit. Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, darf der Betrieb bereits bei der Information auf sein Verweigerungsrecht hinweisen.
Folgen für den Regress gegen Lieferanten
Wird ein Betrieb innerhalb der verlängerten Haftungszeit wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen, verlängert sich in der Regel auch sein eigener Regressanspruch gegen Hersteller, Importeur oder Teilelieferanten. Dieser Anspruch verjährt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche. Für den Teilehandel ergibt sich damit ein länger laufendes Haftungsrisiko entlang der gesamten Lieferkette.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Zentral ist, dass die neue Information zum richtigen Zeitpunkt erfolgt – nach der Mangelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung – und nachweisbar dokumentiert wird, etwa per Unterschrift, Systemvermerk oder Aktenscan. Service- und Verkaufsteams sollten auf die neue Pflicht vorbereitet und bestehende Reklamationsprozesse entsprechend angepasst werden. Der ZDK hat angekündigt, seine unverbindlich empfohlenen Verkaufsbedingungen anzupassen; bis entsprechende Mustertexte verfügbar sind, sollten Betriebe ihre eigenen AGB prüfen. Wer Reklamationen, Fristen und Dokumentation ohnehin digital über einen Werkstattplaner abbildet, kann die neue Informationspflicht und die verlängerte Verjährungsfrist pro Fall direkt im Auftrag hinterlegen, statt sie manuell nachzuhalten.
Quelle: ZDK-FAQ über Landesverband kfz-sh.de, Stand 30.07.2026; ergänzend WKO zu den parallelen europäischen Regelungen (WaRUG/VerbRÄG 2026).