Rundfunkgebühren für Vorführwagen: Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Trotz Protest hat das deutsche Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kfz-Branche hatte mit dem Protest auf eine Entlastung beim Rundfunkbeitrag gehofft. Damit gilt weiterhin: Als Vorführwagen genutzte Bestandsfahrzeuge unterliegen der Rundfunkbeitragspflicht.

Wie das Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg am Donnerstag in einem Verbandsschreiben mitteilte, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Karlsruher Richter gaben hierbei leider keinerlei Begründung für ihre Entscheidung an:
„Der diesbezügliche Beschluss enthält keine Begründung, was das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich zulässt”, erklärte Geschäftsführerin Julia Cabanis (Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg) mit Verweis auf § 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

Hintergrund: Bereits im Jahre 2017 entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen, dass Autohäuser auch für Vorführwagen Rundfunkgebühren entrichten müssen. Ein Reutlinger Autohaus hatte 2014 – mit Unterstützung des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg und des Dachverbands ZDK – eine Musterklage gegen die aus Ihrer Sicht ungerechtfertigten Rundfunkgebühren für Vorführwagen initiiert. Als Begründung führte diese an, dass Vorführer in Ihrer Darbietungsrolle als Handelsware zu gelten hätten und somit von der Beitragspflicht ausgenommen sein müssten.

Mit dem Urteil hatte man sich für die gesamte Kfz Branche, eine Signalwirkung erhofft. Vergebens.

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