BGH-Urteil: Werkstattrisiko bei Kaskoschäden liegt beim Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 erstmals höchstrichterlich geklärt, wer in der Kfz-Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt: Es bleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer – nicht beim Versicherer (Az. IV ZR 235/25). Für Werkstätten hat das direkte Folgen für die Rechnungsstellung.

Worum ging es in dem Verfahren?

Nach einem Unfall ließ die Klägerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug reparieren. Der Versicherer kürzte die Erstattung um 389,01 Euro, weil ein Sachverständigengutachten mehrere Positionen der Werkstattrechnung als unberechtigt überhöht einstufte – etwa wegen zu hoher Material- oder Arbeitszeitansätze. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung des Restbetrags ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun in letzter Instanz.

Die Kernaussage des Urteils

Der IV. Zivilsenat entschied, dass die laut Versicherungsbedingungen (Ziff. A.2.6.2 AKB) zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ keine Rechnungspositionen umfassen, die unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Ausführung unberechtigt sind. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Vorgaben zur Auswahl der Werkstatt gemacht hat. Entscheidend ist allein das vertragliche Versprechen des Versicherers, nicht die Grundsätze des gesetzlichen Schadensersatzrechts.

Damit grenzt der BGH die Kaskoversicherung ausdrücklich vom Haftpflichtfall ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats trägt bei einem Unfall mit Gegner grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Diese Grundsätze lassen sich laut BGH nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragen.

Was bedeutet das für Werkstätten in der Praxis?

Für Kfz-Betriebe verschärft das Urteil die Bedeutung einer nachvollziehbaren, exakten Rechnungsstellung bei Kaskoschäden. Werden Arbeitszeiten, Materialeinsatz oder einzelne Arbeitsschritte nicht plausibel dokumentiert, drohen Kürzungen durch den Versicherer – mit dem Risiko, dass der Kunde den Differenzbetrag von der Werkstatt zurückfordert oder die Zahlung verweigert. Betriebe sind daher gut beraten, Kostenvoranschläge und Endrechnungen so aufzubauen, dass einzelne Positionen klar begründet und von tatsächlich erbrachten Leistungen gedeckt sind.

Besonders hilfreich ist es, bereits vor Reparaturbeginn eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers einzuholen beziehungsweise den Kunden darauf hinzuweisen, eine solche Erklärung anzufordern. Das schafft Klarheit über den erstattungsfähigen Rahmen und reduziert nachträgliche Streitigkeiten über einzelne Rechnungspositionen.

Dokumentation als Schutz vor Kürzungen

Je transparenter Kostenvoranschlag, Auftragsbestätigung und Endrechnung aufeinander aufbauen, desto geringer das Risiko, dass einzelne Positionen als „nicht erforderlich“ angezweifelt werden. Wie sich Kostenvoranschlag und Angebot rechtlich und praktisch unterscheiden und worauf Werkstätten bei der Dokumentation achten sollten, erläutert der CATAMA-Ratgeber Der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot.

Fazit

Das BGH-Urteil bringt Klarheit in eine bislang ungeklärte Rechtsfrage: In der Kaskoversicherung liegt das Werkstattrisiko beim Versicherungsnehmer, nicht beim Versicherer. Für Werkstätten bedeutet das keine unmittelbare Haftungsverschärfung, aber einen zusätzlichen Anreiz, Rechnungen lückenlos nachvollziehbar zu gestalten – im eigenen Interesse und im Interesse der Kundenbeziehung.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 165/2026 vom 9. September 2026; ADAC, Rechtsinformation vom 11. September 2026.

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