BMJV-Reform: Mehr Haftung für Leasingfahrzeuge und höhere Versicherungssummen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 2. Oktober 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Haftung bei Verkehrsunfällen in mehreren Punkten neu ordnet. Betroffen sind vor allem Fälle mit Leasing- und finanzierten Fahrzeugen sowie die seit 2007 unveränderten Haftungshöchstgrenzen. Für Kfz-Betriebe, die regelmäßig Unfallfahrzeuge reparieren oder selbst Leasingfahrzeuge im Fuhrpark führen, hat die geplante Reform praktische Konsequenzen.

Gleichbehandlung von Eigentümern und Haltern

Kern des Entwurfs ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): Bislang muss sich die Eigentümerin eines geleasten oder sicherungsübereigneten Fahrzeugs – in der Regel die Leasinggesellschaft oder eine finanzierende Bank – ein Mitverschulden des Halters nicht anrechnen lassen. Das führte in der Praxis dazu, dass der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auch dann vollen Schadensersatz für das geleaste Fahrzeug leisten mussten, wenn der Leasingnehmer selbst mitverantwortlich war. Der Entwurf gleicht Eigentümer künftig haftungsrechtlich dem Halter an, wodurch sich Schadensersatzansprüche in diesen Fällen entsprechend dem jeweiligen Verursachungsbeitrag mindern. Da ein wachsender Anteil der auf deutschen Straßen zugelassenen Fahrzeuge geleast oder finanziert ist, betrifft die Neuregelung einen relevanten Teil der Schadensfälle, die in Werkstätten und bei Kfz-Händlern aufschlagen.

Höhere Haftungs- und Versicherungssummen

Die Haftungshöchstbeträge nach dem StVG wurden zuletzt 2007 angepasst und sollen nun verdoppelt werden: Für Personenschäden steigt die Grenze von fünf auf zehn Millionen Euro, für Sachschäden von einer auf zwei Millionen Euro. Parallel dazu sollen auch die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung steigen – künftig 15 Millionen Euro für Personenschäden (bisher 7,5 Millionen), 2,5 Millionen Euro für Sachschäden (bisher 1,3 Millionen) und 100.000 Euro für Vermögensschäden (bisher 50.000 Euro). Für Werkstätten und Autohäuser mit eigenem Fuhrpark bedeutet das mittelfristig steigende Versicherungsprämien, die in die Kalkulation einfließen sollten.

Klarerer Ansprechpartner bei Fahrzeugen als Tatwaffe

Ein weiterer Punkt betrifft Fälle, in denen ein Fahrzeug vorsätzlich zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Opfer sollen künftig unabhängig davon, ob der Halter zugleich Fahrer war oder das Fahrzeug gestohlen wurde, direkten Zugriff auf den Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs erhalten – statt wie bisher zwischen Versicherer und Verkehrsopferhilfe unterscheiden zu müssen.

Was das für Werkstätten und Kfz-Handel bedeutet

Für die betriebliche Praxis ist vor allem die Neuregelung bei Leasingfahrzeugen relevant: Wer Unfallschäden kalkuliert und mit Versicherern abrechnet, muss künftig bei Mitverschulden differenzierter rechnen, wenn ein Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug beteiligt ist. Eine nachvollziehbare, belegbare Schadens- und Reparaturkalkulation wird damit noch wichtiger – der Unterschied zwischen einem unverbindlichen Kostenvoranschlag und einem Angebot spielt gerade bei strittigen Haftungsfällen eine zunehmende Rolle, da Versicherer und Rechtsabteilungen die Dokumentation genauer prüfen. Betriebe mit Fuhrpark-Fahrzeugen im Leasing sollten zudem ihre Versicherungsverträge im Blick behalten, sobald die neuen Mindestdeckungssummen gelten.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände versandt; die Frist für Stellungnahmen lief bis zum 30. Oktober 2026. Ein konkreter Zeitplan für das Inkrafttreten liegt noch nicht vor – erfahrungsgemäß vergehen zwischen Referentenentwurf und Gesetzeskraft mehrere Monate, in denen sich Details noch ändern können.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Pressemitteilung vom 2.10.2026), WBS.LEGAL.

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