Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) haben am 20. Oktober 2026 gemeinsam zum Referentenentwurf der 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Umsetzung der EU-Richtlinie 2026/706, die künftig auch Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unter die Messgeräterichtlinie fasst. Für Kfz-Betriebe mit eigenen Ladepunkten ergeben sich daraus neue Regeln – die Verbände fordern, dass diese nicht zu zusätzlicher Bürokratie führen.
Worum es im Entwurf geht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf am 20. Oktober 2026 vorgelegt. Er befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung, ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem 10. Oktober 2028 greifen. Betroffen sind neben Ladeinfrastruktur auch DC-Zähler, Zapfsäulen für Druckgas und Kältezähler; für Wasser- und Wärmezähler ist eine einjährige Einbaukarenz vorgesehen.
Ladekabeltausch ohne erneute Eichung
Ein zentraler Punkt für die Werkstattpraxis betrifft den neu gefassten § 29a: Danach soll der Austausch eines Ladekabels künftig keine erneute Eichung der Ladeanlage mehr erfordern, sofern die Vorgaben eingehalten werden. Die Erleichterung gilt zunächst nur für Anlagen, die ab dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht werden. ZDK und BIV-Kfz begrüßen diesen Schritt grundsätzlich, fordern aber eine eindeutige Klarstellung: Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Siegelung der Messanlage müssten als reine Herstellersache definiert sein. Betreiber sollen lediglich verpflichtet sein, ein vom Hersteller entsprechend gekennzeichnetes Ersatzkabel zu verwenden – ohne eigene Prüf-, Nachweis- oder Dokumentationspflichten.
Bestandsschutz für vorhandene Ladeeinrichtungen
Für bestehende Ladeeinrichtungen sieht der Entwurf Übergangsfristen vor: Bisher national geregelte Anlagen gelten bis zum 9. April 2030 als konform, zugehörige Bescheinigungen bleiben längstens bis zum 10. April 2038 gültig. Die Verbände dringen darauf, dass Bestandsanlagen bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Eichfrist ohne Nachrüstung oder Neuzertifizierung weiterbetrieben werden dürfen, und regen zugleich an zu prüfen, ob auch sie von der Kabeltausch-Erleichterung profitieren können.
Keine Ausweitung bei Werkstattgeräten
Ausdrücklich fordern ZDK und BIV-Kfz, dass sich für Abgasanalysatoren und andere in Kfz-Werkstätten eingesetzte Messgeräte durch die Reform nichts ändert – weder neue Anforderungen noch veränderte Eichfristen oder zusätzliche Kosten. Auch bei der Anzeige und Abrechnung von Ladevorgängen, die künftig direkt auf einem Kundengerät erfolgen darf, soll es keine neuen Beleg-, Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten für die Betriebe geben. Zusätzlich schlagen die Verbände eine bundeseinheitliche Handlungshilfe vor, die alte und neue Anforderungen gegenüberstellt, da beide Regelwerke je nach Anlage noch bis 2038 parallel gelten können.
Einordnung für Werkstätten und Autohäuser
Für Betriebe mit eigenen Ladepunkten – etwa für Kunden, Mitarbeitende oder den eigenen Fuhrpark – ist die Novelle vor allem im Hinblick auf künftige Investitions- und Wartungsentscheidungen relevant. Solange der Entwurf in der Verbändeanhörung ist, bleibt der genaue Umfang der Dokumentationspflichten offen. Betriebe, die bereits heute wiederkehrende Prüf- und Fristentermine für Werkstattgeräte, Hebebühnen oder Ladeinfrastruktur zentral verwalten, sind auf absehbare regulatorische Änderungen in der Regel besser vorbereitet als solche, die Termine manuell nachhalten. Eine strukturierte Termin- und Fristenplanung kann helfen, künftige Eich- und Prüfpflichten frühzeitig im Blick zu behalten.
Quelle: Gemeinsame Stellungnahme von ZDK und BIV-Kfz vom 20. Oktober 2026 zum Referentenentwurf der 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung; Berichterstattung von kfz-betrieb.vogel.de und ad-hoc-news.de.